Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Mit der Buchung stimmt das Brautpaar den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Hochzeitsvideografie Paul Temaire zu.
2. Durchführung der vertraglichen Leistungen durch den Auftragnehmer
2.1 Maßgeblich für die vertragliche Leistung ist der geschlossene Vertrag. Abweichungen von den vertraglichen Leistungen sind nur dann bindend, wenn diese mindestens in Textform (also auch per E-Mail) übereinstimmend vereinbart werden.
2.2 Informationen, die bei vernünftiger Betrachtung für die Durchführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers erforderlich sind, schuldet der Auftraggeber so rechtzeitig, dass der Auftragnehmer die vertragliche Leistung ohne Verzögerung und ohne nicht vereinbarten Aufwand durchführen kann. Kommt es aufgrund eines Verstoßes gegen diese Pflicht zu Verzögerungen der Leistung des Auftragnehmers, trifft diesen hierfür keine Haftung.
2.3 Die Gestaltung der Videos obliegt dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber kann hierzu ausdrückliche Weisungen geben, die jedoch erst durch Bestätigung des
Auftragnehmers bindend werden. Andernfalls unterliegt die Wahl sämtlicher
gestalterischen Elemente dem freien künstlerischen Ermessen des Auftragnehmers.
Gestalterische Abweichungen von den nicht vereinbarten Vorstellungen des
Auftraggebers stellen keinen Mangel der Vertragsleistung des Auftragnehmers dar.
2.4 Sämtliche Arbeiten des Auftragnehmers erfolgen in seinem persönlichen Stil und nach dessen eigenem Ermessen (soweit nicht anders vereinbart). Dies ist dem künstlerischen Gestaltungsspielraum geschuldet. Dies bezieht sich beispielsweise auf die generelle Auswahl der Motive, die Farbkorrektur, die Auswahl der Videos für das Hochzeitsvideo sowie die Musiktitel.
2.5 Das Videomaterial wird dem Auftragnehmer in bearbeitetem Zustand im MP4- Format zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf die Abgabe in einem anderen Format oder in Form von unbearbeiteten digitalen Rohdaten besteht nicht. Hierfür bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.
2.6 Der Auftragnehmer schuldet die Übergabe der Videos innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Hochzeitstermin.
2.7 Der Auftragnehmer schuldet keine Aufbewahrung der digitalen Videodateien nach Abschluss des Auftrages. Mit Aushändigung der Videos an den Auftraggeber geht insbesondere die Gefahr des Untergangs sowie der Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Für abweichende Regelungen zur Aufbewahrung bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.
2.8 Der Auftragnehmer ist allerdings berechtigt, die digitalen Videodateien als Nachweis seiner Urheberschaft aufzubewahren.
2.9 Bei allen Veranstaltungen werden dem Auftragnehmer ausreichend Getränke und ein Platz für Equipment in Sichtweite zur Verfügung gestellt. Ist bei mehrtägigen Veranstaltungen die Anwesenheit des Auftragnehmers an mehreren Tagen gewünscht oder erforderlich (z. B. bei Vorbereitungen, die am Vortag der Veranstaltung zu machen sind), ist seitens des Auftraggebers auf dessen Kosten eine Übernachtungsmöglichkeit zu stellen
3 Urheberrecht
3.1 Urheber sämtlicher im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses gefertigten
Videos ist der Auftragnehmer. Seine Rechte bestimmen nach Maßgabe des
Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG).
3.2 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass das von dem Auftragnehmer gelieferte
Videomaterial urheberrechtlich geschützt ist.
4 Einfaches Nutzungsrecht / Weitergehende Nutzungsrechte
4.1 Im Rahmen der vertraglichen Leistungen erhält der Auftraggeber an den gefertigten und an den Auftraggeber ausgehändigten, fertig bearbeiteten Videos ein einfaches Nutzungsrecht, welches ihn zur privaten Nutzung (Nutzung in eigenen Social Media Profilen und eigenen rein privaten Webseiten etc.) berechtigt. Eine gewerbliche Nutzung, gleich welcher Art, ist vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung nicht gestattet.
4.2 Wird das Videomaterial vom Auftraggeber im Internet (z.B. Facebook, Instagram etc.) ausgestellt, ist ein eindeutiger Hinweis auf den Urheber anzubringen. z.B. Video von „@hochzeitsvideo_temaire“ (auf Instagram) oder Video © https://www.hochzeitsvideo-temaire.de
4.3 Jede Art der Umgestaltung oder Bearbeitung der gefertigten Videos bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung
4.4 Gleiches gilt für die Weitergabe von Nutzungsrechten oder Einräumung von
Unterlizenzen durch den Auftraggeber an Dritte (z.B. andere Dienstleister wie
Stylisten, DJs, Dekorateure, Locationbetreiber, Hochzeitsplaner etc.).
4.5 Diese Übertragung der vertragsgegenständlichen Nutzungsrechte ist aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung an den Auftragnehmer. Eine irgendwie geartete Verwendung der Videos vor vollständiger Zahlung stellt eine Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmer dar und führt insbesondere zu Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen.
4.6 Die Auftraggeber willigen ein, dass der Auftragnehmer das/die Video/s im Rahmen der Eigenwerbung nutzen und insbesondere Veröffentlichungen der Fotos/Videos (z. B. für Ausstellungen, Messen, Homepages, Social Media, Blog, Fachmagazine für Videografie oder Hochzeiten usw.) vornehmen darf. Der Auftragnehmer darf die Fotos/Videos auch Dritten zur Verfügung stellen, sofern dies auch der Eigenwerbung des Auftragnehmers dient.
4.7 Bei allen Veröffentlichungen werden ausschließlich die Vornamen oder auf Wunsch Fantasienamen des Brautpaares publiziert.
4.8 Der Auftragnehmer verzichtet in seinem Nutzungsrecht im Rahmen der Veröffentlichungsrechte auf Weiterverkauf der Fotos/Videos zur Zweitnutzung.
5 Vorzeitige Vertragsbeendigung und Rechtsfolgen
5.1 Ansprüche, die durch die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses
entstehen, bestimmen sich nach den nachfolgenden Regelungen.
5.2 Der Auftragnehmer behält im Falle einer auftraggeberseitigen Kündigung die geleistete Anzahlung ein, sofern der Auftragnehmer die Kündigung nicht zu vertreten hat.
5.3 Ausnahmen hiervon sind ein Krankheitsfall (Brautpaar) oder Todesfall (Enger Familienkreis z.B. Eltern, Großeltern oder Geschwister), der zu einer Absage der Trauung/Feierlichkeiten führt. Hierbei verzichtet der Auftragnehmer auf das Einverlangen noch offener Kosten und bereits gezahlte Rechnungen werden zurückerstattet. Eine Überprüfung/ein Nachweis der Situation liegt im Ermessen des Videografen.
5.4 Im Falle einer berechtigten Kündigung aus wichtigem Grund, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, entfällt der Schadensersatzanspruch.
5.5 Sofern der Auftragnehmer die videografische Begleitung aus persönlichen Gründen nicht durchführen kann, bietet der Auftragnehmer den Auftraggebern zwei Optionen.
(1) Der Auftrag wird gekündig und der Vergütungsanspruch entfällt
(2) Der Auftragnehmer bemüht sich um einen Ersatzvideografen der am Tag der Hochzeit die Kameraführung übernimmt, und schließt den Auftrag wie vorhergesehen ab. Dabei übernimmt der Auftragnehmer die Bearbeitung des Materials in seinem Stil.
5.6 Kommt es aus Gründen, die keine der beiden Parteien zu vertreten hat, nicht zur Durchführung des Auftrages, sind sich die Parteien darüber einig, dass eine Verschiebung stets einer gänzlichen Absage des Auftrages vorzugehen hat. Im Rahmen einer Verschiebung sind bereits zum Zeitpunkt der Verschiebung bei dem Auftragnehmer bestehende terminliche Verpflichtungen zwingend zu beachten.
6 Haftung
6.1 Die Haftung des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen für
Pflichtverletzungen, die nicht wesentliche Vertragspflichten betreffen und die nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verursacht haben, ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt.
6.2 Mängel, Schäden oder nur teilweise ausgeführte Arbeiten, die auf unrichtige, nicht rechtzeitige oder ungenaue Anweisungen der Auftraggeber zurückzuführen sind, werden nicht gehaftet.
6.3 Sollte aufgrund besonderer Umstände, wie z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc. der Auftragnehmer zu dem vereinbarten Videotermin nicht erscheinen, haftet dieser nicht für jegliche dem Auftraggeber daraus resultierende Schäden, Verluste oder Folgen. Der Auftragnehmer bemüht sich in diesem Fall im Rahmen des Möglichen soweit gewünscht um einen Ersatzvideografen. Für den Ersatzvideografen gelten die selben Haftungsausschlüsse wie für den Auftragsnehmer.
6.4. Bereits gezahlte Honorare für noch nicht erbrachte Leistungen werden dem Auftraggeber in den unter Punkt 5.6.3 genannten Fällen zurückerstattet.
6.5 Der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen haftet mit Ausnahme der Regelung unter Punkt IV. 1. nicht für Schäden oder Verletzungen, welche die Auftraggeber während der videografischen Begleitung erleiden. Der Auftragnehmer empfiehlt diverse Videospots, ob sich die Auftraggeber an die empfohlenen Orte begeben möchten, liegt im Ermessen der Auftraggeber.
6.6 Für Schäden oder Verlust der digitalen Videodateien haftet der Auftragnehmer oder seine Erfüllunsggehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6.7 Der Auftragnehmer haftet für Überschreitung vereinbarter Liefertermine nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6.8 Der Auftragnehmer haftet nicht für Unpünktlichkeit oder Verhinderungen, sofern er diese nicht zu vertreten hat.
6.9 Beanstandungen, die die vereinbarten Vertragsleistungen betreffen, sind innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Videos zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als vertragsgemäß und mangelfrei abgenommen.
7 Vertraulichkeit und Datenschutz
7.1 Zur Durchführung des Vertrages ist es erforderlich, dass der Auftragnehmer personenbezogene Daten verarbeitet.
7.2 Der Auftragnehmer ist zur Vertraulichkeit bezogen auf die ihm im Rahmen der Vertragsabwicklung bekannt gewordenen Informationen verpflichtet.
7.3 Sämtliche von dem Auftragnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Leistung genutzten Dienstleister werden vom Auftragnehmer auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichtet.
8 Rechte Dritter
8.1 Sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wird, werden von dem
Auftragnehmer im Rahmen Ihrer Beauftragung und während der videografischen Begleitung auch Videos von Dritten gefertigt. Damit greift der Auftragnehmer in deren Persönlichkeitsrechte ein und verarbeitet mit den Videoaufnahmen personenbezogene Daten.
8.2 Da der Auftragnehmer im Auftrag tätig wird, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass diese Personen hiermit einverstanden sind. Dies bezieht sich auch auf Objekte, die vor Ort gefilmt werden.
8.3 Die Auftraggeber werden die Gäste der Hochzeit darauf hinweisen und deren Einverständnis einholen, dass eine Anfertigung und Veröffentlichung der Bilder/Videos erfolgen kann. Die Auftraggeber versichern, dass sie in diesem Fall die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung der Fotos/Videos besitzen und erklären sich selbst damit auch einverstanden.
8.4 Für Ersatzansprüche Dritter, die auf dem Nichtvorliegen dieser Einwilligung beruhen, werden die Auftraggeber den Auftragnehmer von der Haftung vollumfänglich freistellen.
8.5. Sollten einzelne Personen nicht damit einverstanden sein gefilmt oder veröffentlicht zu werden, muss dies dem Auftragsnehmer vor der Hochzeit mitgeteilt werden.
8.6 Bitte beachten Sie auch, dass Sie die Zustimmung dazu einholen, dass in der jeweiligen Feierräumlichkeiten und den Außenbereichen gefilmt werden darf. Andernfalls hätte der Berechtigte die Möglichkeit, Videoaufnahmen durch den Auftragnehmer zu unterbinden. Dies wäre ein Fall der Vertragsbeendigung, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hätte.
8.7 Der Auftragnehmer wird im Rahmen der üblichen Sorgfalt darauf achten, dass weder dem Brautpaar noch den Gästen ein Schaden durch die Veröffentlichung der Fotos/Videos zugefügt wird. Für Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen sowie andere Dritte, derer sich der Auftragnehmer in diesem Zusammenhang bedient, wird nicht gehaftet.
